Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendcircus Blamage“, die Eintragung in das Vereinsregister ist erfolgt. Er versteht sich als Kinder- und Jugendinitiative.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erlenbach am Main.

§2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Schaffung eines Angebots zur Förderung der motorischen, kreativen, künstlerischen und sozialen Fähigkeiten insbesondere von Kindern, Jugendlichen mit und ohne Behinderung, sowie des gegenseitigen Verständnisses und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht in der Durchführung von altersgemäßen Aktionen und Circusveranstaltungen.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Verein Lebenshilfe für Behinderte im Landkreis Miltenberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§4 Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können hauptberufliche Mitarbeiter:innen oder Honorarkräfte bestellt werden.
(3) Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können Kinder, Jugendliche und Erwachsene werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht. Mitglieder haben das aktive Wahl- und Stimmrecht ab 9 Jahren, das passive Wahlrecht ab 16 Jahren.

(2) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede-, jedoch kein Stimmrecht. Fördermitglieder können in Vereinsämter gewählt werden und haben dann Stimmrecht. Zusätzlich erhalten Fördermitglieder in der Mitgliederversammlung Stimmen (bis maximal 1/3 der abzugebenden Stimmen).
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch die schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Wochen zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen das Vereinsinteresse verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied zu begründen und schriftlich mitzuteilen.

§6 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§7 Die Organe des Vereins

Die Organe sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung – der Arbeitsausschuss

§8 Der Vorstand

(1) Vorstand im Sinne §26 des BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende V orsitzende.
(2) Jede:r von beiden hat das gerichtliche und außergerichtliche Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis soll der/die Stellvertretende nur tätig werden, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung bestellt. Seine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der verbleibende

Vorstand berechtigt, ein Vorstandsmitglied bis zur anstehenden turnusgemäßen Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.

§8a Arbeitsausschuss

(1) Zur Übernahme und Durchführung der Vereinsaktivitäten wird ein Arbeitsausschuss gewählt. Ihm gehören an:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende

c) der/die Kassier:in
d) der/die Schriftführer:in
e) mindestens drei Beisitzer:innen
Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre, mindestens jedoch bis zu einer Neuwahl.
(2) Der Arbeitsausschuss kann weitere beratende Mitglieder berufen.
(3) Der Arbeitsausschuss bestimmt eine Geschäftsordnung.
(4) Sitzungen des Arbeitsausschusses können persönlich und per Online-Schaltung stattfinden.

§9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich von dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen.
(2) Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Diskussion und Festlegung der Arbeitsschwerpunkte und des Jahresprogramms.
– Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins.
– Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
– Wahl des Vorstands und der weiteren Mitglieder des Arbeitsausschusses.
– Wahl von zwei Kassenprüfern:innen.
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.
– Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
– Entscheidung über die Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstands.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter:in und dem/der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist. (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt nach BGB durch einfache Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Satzungsänderungen und/oder Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen dürfen von dem/der ersten Vorsitzenden bei Bedarf einberufen werden.
Der/Die Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diesen Antrag stellt.
(9) Die Mitgliederversammlung kann auch in Form einer Online-Versammlung abgehalten werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.

§10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 22.05.2022 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 23.01.2016.

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